• 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Etwa  entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn trotz abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

  • 2 Vertragsabschluss
  • In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben-freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.

2.) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

  • 3 Preise, Preisänderungen

1.) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

2.) Die Preise gelten ab Verladepunkt des Verkäufers zuzüglich Verpackung, Fracht und                                      Versicherung.

3.) Preisänderungen sind jederzeit möglich. An in Angeboten genannten Preise hält sich der Verkäufer 3 Monate gebunden, gerechnet ab dem Datum des Angebots.

  • 4 Lieferzeiten

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 8 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

  • 5 Versand und Gefahrübergang 
  • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  • Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  • 6 Gewährleistung und Haftung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Artikeln 2 Jahre und bei Gebrauchtartikeln ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Bei Planenstoffen sind Gewebeknoten, Lichtpunkte oder Einschlüsse produktionsbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Eventuelle Pilzbildungen innerhalb des Planenstoffs sind nicht produktionsbedingt, sondern umweltbedingt und stellen daher ebenfalls keinen Reklamationsgrund dar.

Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

  • 7 Garantie

Der Verkäufer übernimmt über die vorgenannte Gewährleistung hinaus für von ihm selbst produzierte und aufgebaute Produkte eine freiwillige Garantie von 5 Jahren.

Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die Haltbarkeit und Funktionstauglichkeit aller Aluminium- und Metallteile. Sie gilt nicht im Falle mechanischer oder sonstiger Beschädigungen, zum Beispiel hervorgerufen durch Emissionen, Unwetter, herabfallende Gegenstände einschließlich Ästen usw.

Im Fall einer berechtigten Reklamation ist der Hersteller zur kostenlosen Ersatzlieferung des mangelhaften Materials verpflichtet. Anfallender Arbeitsaufwand und Fahrtkosten gehen jedoch zulasten des Käufers.

Die Garantiezeit beginnt mit der Montage und Abnahme bzw. Ablieferung des Vertragsgegenstandes und setzt  vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers voraus.

Ausgenommen von dieser Garantie sind alle anderen Produkte, z. B. Planenstoffe und Holzkonstruktionen. Für diese gilt die gesetzliche Gewährleistung.

  • 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

  1. Bei Zugriffen Dritter-insbesondere Gerichtsvollzieher-auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers-insbesondere bei Zahlungsverzug-ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Dazu gestattet der Käufer unwiderruflich bereits jetzt das Betreten seines befriedeten Besitztums durch den Verkäufer und von ihm beauftragter Dritter.
  3. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  • 9 Zahlung

1.) Verkaufspersonal und technisches Personal ist zum Inkasso in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufsquittung berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem benanntes Konto erfolgen.

2.) Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug.

3.) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten,  oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • 10 Montage

1.) Erdarbeiten sind nicht Gegenstand des Vertrages. Es wird grundsätzlich empfohlen, den    Faulstreifen eines Zeltes, Pavillions, etc. in den Erdboden einzuarbeiten.

2.) Der Untergrund muss statisch tragfähig und in einem waagerechten Zustand sein. Zusatzarbeiten, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Untergrundes erforderlich sind, werden dem Besteller zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3.) Die Baustelle/der Montageort muss von allen Seiten frei zugänglich sein.

  • 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 
  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neustadt am Rübenberge ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  • 12 Datenschutz und Einverständniserklärung 
  • Der Auftragnehmer erkennt mit Unterschrift an, dass der Auftragnehmer die Rechte an der Verwertung der Bilder, des in Auftrag gegebenen Objektes, hat und diese zu Werbezwecken verwenden darf. Ebenso erklärt sich der Auftraggeber mit der Speicherung seiner Kundendaten für unsere Datenerfassung einverstanden.